definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 A. Am 19. Juni 2008 stellte die A. beim Betreibungsamt Domleschg das Betreibungsbegehren gegen B.. Aus dem am 20. Juni 2008 ausgestellten Zahlungs- befehl mit der Betreibungs-Nr._ gehen Forderungen von Fr. 1'343.75 nebst Zins zu
E. 5 nicht. Wie bereits erwähnt, kann dieser Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht
mehr auf seine Richtigkeit hin überprüft werden.
4.a)
Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöff-
nung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreck-
baren gerichtlichen Urteil beruht. Darunter fallen nicht nur die gerichtlichen Ent-
scheide des Vollstreckungskantons, sondern auch diejenigen aus einem anderen
Kanton; auch diese sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar (vgl. Amonn/Walther,
a.a.O., § 19 N. 37; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 3 zu Art. 80 SchKG). Voll-
streckbar ist das rechtskräftige, d.h. nicht mehr durch ordentliches Rechtmittel an-
fechtbare Urteil, aus dem sich die Pflicht des Schuldners auf Zahlung ergibt (vgl.
Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 2).
b)
Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Aus-
serrhoden vom 17. August 2007 ist gemäss Bescheinigung der Justizaufsichtskom-
mission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 10. September 2008 in Rechts-
kraft erwachsen (act. III/3). Die Forderung beruht somit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG.
c)
Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes
oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, und der Be-
triebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils ge-
tilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gegen ausserkantonale
Zivilurteile kann der Schuldner zudem die Einwendungen erheben, er sei nicht rich-
tig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2
SchKG).
d)
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die Forderung der A. sei
gemäss Art. 128 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verjährt. So sei die einge-
klagte Forderung im September 2000 fällig geworden, eine zweite Rate im Mai
2001. Die jeweiligen Forderungen seien folglich im September 2005 bzw. im Mai
2006 verjährt. Dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Im Rechtsöff-
nungsverfahren kann nämlich nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass
des jeweiligen Entscheids eingetreten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N.
21 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfah-
rensrecht, Zürich 2000, S. 247 f.). Würde die Argumentation des Beschwerdeführers
zutreffen, so wäre die Verjährung der Forderungen - vorausgesetzt diese unterlägen
E. 6 der 5-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 128 OR und nicht der 10-jährigen nach Art. 127 OR, was aber im vorliegenden Verfahren materiell nicht mehr überprüft werden darf und muss - im vorliegenden Fall bereits vor Erlass des Entscheids vom 17. August 2007 eingetreten, weshalb dieser Einwand im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hätte schon im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Einredemöglichkeiten gegen definitive Rechtsöffnungstitel sollen dem Beklag- ten lediglich Gelegenheit geben, Umstände, die erst seit Erlass des betreffenden Entscheids eingetreten sind und daher in jenem Verfahren nicht vorgebracht werden konnten, zu berücksichtigen. Hingegen dienen sie nicht dazu, im materiellen Ver- fahren Versäumtes im Rahmen der Vollstreckung nachzuholen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 247 f.). 5.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vor- instanz zu schützen. b) Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 45 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 21. Oktober 2008, mitgeteilt am 29. Oktober 2008, in Sachen der A ., Gläubigerin, Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Daniel Betschart, Postfach 213, Freudenbergstrasse 24, 9242 Oberuzwil, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 19. Juni 2008 stellte die A. beim Betreibungsamt Domleschg das Betreibungsbegehren gegen B.. Aus dem am 20. Juni 2008 ausgestellten Zahlungs- befehl mit der Betreibungs-Nr._ gehen Forderungen von Fr. 1'343.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2001, Fr. 1'418.75 nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2006, Mahn- kosten von Fr. 40.00, amtliche Kosten von Fr. 230.00 sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'531.10 hervor. Die Forderungen stützen sich auf den Ent- scheid ER2 06 279 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrho- den vom 17. August 2007. Der Zahlungsbefehl wurde C., der Ehefrau des Schuld- ners, am 25. Juni 2008 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Am 13. Oktober 2008 gelangte die A. an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein und ersuchte um definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegeh- ren: „1. Es sei der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner in der Be- treibung Nr._ des Betreibungsamtes Domleschg für den Betrag von Fr. 2'762.50 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'343.75 seit 1. April 2001 sowie 5 % Zins auf Fr. 1'418.75 seit 13. Oktober 2006 sowie Fr. 40.-- Mahnkos- ten, Fr. 230.-- amtliche Kosten und Fr. 1'531.10 Anwaltskosten die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen und der am 25. Juni 2008 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid des Kantonsgerichtspräsi- diums Appenzell Ausserrhoden vom 17. August 2007 sei mittlerweile rechtskräftig und vollstreckbar, womit er einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Vor- aussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien somit erfüllt. C. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsi- dium Hinterrhein vom 22. Oktober 2008 liess B. festhalten, er könne das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Appenzell Ausserrhoden nicht akzeptieren. Er habe mit einem Vertreter der Gläubigerin ein Gegengeschäft vereinbart, welches die zustän- dige Richterin in ihrem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Oktober 2008, mitgeteilt am 29. Oktober 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von 2'762.50 plus 5 % Zins auf CHF 1'343.75 seit 1. April 2001 sowie 5 % Zins auf CHF 1'418.75 seit 13. Oktober 2006, für CHF 40.00 Mahnkosten, für CHF 230.00 amtliche Kosten und für CHF 1'531.10 An- waltskosten definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. (Kosten/Entschädigung).
3 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein fest, die gesamte Forderung beruhe auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Was das vom Gesuchsgegner geltend gemachte Gegengeschäft betreffe, so habe er diese Argu- mentation bereits vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrho- den vorgebracht und sei damit nicht durchgedrungen. Überdies könne im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren das rechtskräftige Urteil der Einzelrichterin ohnehin nicht mehr auf seine Richtigkeit überprüft werden. E. Dagegen erhob B. am 8. November 2008 Beschwerde beim Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Seinerzeit sei ein Gegengeschäft vereinbart worden, welches die A. nicht eingehalten habe. Diesen Einwand habe die Richterin des Kan- tonsgerichts Appenzell Ausserrhoden zu Unrecht nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Forderung der A. gemäss Art. 128 OR ohnehin verjährt. F. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Da die vorlie- gende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfor- dernissen entspricht, ist auf sie einzutreten.
4 Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000). 2. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde ver- schiedene Beilagen ein, wovon sich eine Kopie des Vertrags über die Bestellung einer Website zwischen B. und D. (spätere A.) vom 11. August 2000 (act. 01/2) sowie eine Kopie des Protokolls der peremptorischen Vermittlung vor dem Vermitt- leramt Teufen vom 12. Oktober 2006 (act. 01/3) nicht bei den Vorakten befanden. Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdein- stanz hat von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungs- gesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefoch- tene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charak- ter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22). b) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der A. sei seinerzeit ein Gegengeschäft vereinbart worden, weshalb ihm eine Gegenforderung zustehe, ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die Frage, ob eine Ge- genforderung des Beschwerdeführers bestehe, wurde zuvor im ordentlichen Ver- fahren einer materiellrechtlichen Prüfung unterzogen. Die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts Appenzell Ausserrhoden kam dabei zum Schluss, eine solche bestehe
5 nicht. Wie bereits erwähnt, kann dieser Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine Richtigkeit hin überprüft werden. 4.a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöff- nung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreck- baren gerichtlichen Urteil beruht. Darunter fallen nicht nur die gerichtlichen Ent- scheide des Vollstreckungskantons, sondern auch diejenigen aus einem anderen Kanton; auch diese sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 37; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 3 zu Art. 80 SchKG). Voll- streckbar ist das rechtskräftige, d.h. nicht mehr durch ordentliches Rechtmittel an- fechtbare Urteil, aus dem sich die Pflicht des Schuldners auf Zahlung ergibt (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 2). b) Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Aus- serrhoden vom 17. August 2007 ist gemäss Bescheinigung der Justizaufsichtskom- mission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 10. September 2008 in Rechts- kraft erwachsen (act. III/3). Die Forderung beruht somit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. c) Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, und der Be- triebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils ge- tilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gegen ausserkantonale Zivilurteile kann der Schuldner zudem die Einwendungen erheben, er sei nicht rich- tig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). d) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die Forderung der A. sei gemäss Art. 128 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verjährt. So sei die einge- klagte Forderung im September 2000 fällig geworden, eine zweite Rate im Mai
2001. Die jeweiligen Forderungen seien folglich im September 2005 bzw. im Mai 2006 verjährt. Dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Im Rechtsöff- nungsverfahren kann nämlich nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des jeweiligen Entscheids eingetreten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 21 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfah- rensrecht, Zürich 2000, S. 247 f.). Würde die Argumentation des Beschwerdeführers zutreffen, so wäre die Verjährung der Forderungen - vorausgesetzt diese unterlägen
6 der 5-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 128 OR und nicht der 10-jährigen nach Art. 127 OR, was aber im vorliegenden Verfahren materiell nicht mehr überprüft werden darf und muss - im vorliegenden Fall bereits vor Erlass des Entscheids vom 17. August 2007 eingetreten, weshalb dieser Einwand im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hätte schon im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Einredemöglichkeiten gegen definitive Rechtsöffnungstitel sollen dem Beklag- ten lediglich Gelegenheit geben, Umstände, die erst seit Erlass des betreffenden Entscheids eingetreten sind und daher in jenem Verfahren nicht vorgebracht werden konnten, zu berücksichtigen. Hingegen dienen sie nicht dazu, im materiellen Ver- fahren Versäumtes im Rahmen der Vollstreckung nachzuholen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 247 f.). 5.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vor- instanz zu schützen. b) Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: